Kritik am eigenen Unternehmen oder am Träger – ein Kündigungsgrund? Nein!

Darf ein Arbeitnehmer die Arbeitsverhältnisse in seinem Betrieb öffentlich kritisieren? Er darf!

Diese Frage beschäftigt seit langem viele KollegInnen in der Sozialen Arbeit. Viele fühlen sich ohnmächtig, weil sie meinen, dass sie sich selber schaden und einer Gefahr aussetzen, wenn sie ihre Meinung laut sagen. Für viele steht scheinbar fest, dass das öffentliche Kritisieren fachlich unzumutbarer Zustände beim eigenen Arbeitgeber und in seinem Unternehmen (z.B. zu wenig Zeit, um die Aufgaben im Sinne der KlientInnen und der Fachlichkeit zu lösen)  gegen die Loyalitätspflicht zum Arbeitgeber verstößt, weil sie unerlaubt Dienstgeheimnisse ausplaudert und dem Unternehmen wirtschaftlichen Schaden zufügen kann. Genauso sehen das ohne Frage auch die Unternehmen im Sozial Bereich selber.

Es bedurfte des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), um der deutschen Justiz klar zu machen, dass ein Arbeitnehmer, der öffentlich die Arbeitsverhältnisse an seinem Arbeitsplatz und bei seinem Unternehmen anprangert, nicht gekündigt werden darf. Diese Entscheidung wurde am vergangenen Donnerstag veröffentlicht.

Für die deutschen Behörden und Gerichte stand 6 Jahre lang der Schutz der Interessen des Unternehmens  über der Meinungsfreiheit der ArbeitnehmerInnen und über der Notwendigkeit, Kritik auszusprechen und Wahrheiten zu verkünden, die gegen die erforderliche Fachlichkeit und die Würde der Klientel verstoßen.

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Frau Brigitte Heinisch, Altenpflegerin, Beschäftigte des Berliner Gesundheitszentrums Vivantes,  hatte schon 2002 – zusammen mit anderen Kolleginnen – die Geschäftsleitung darauf hingewiesen, dass die Pflegekräfte in ihrer Einrichtung überlastet waren und deshalb die PatientInnen nicht angemessen versorgen konnten. Alle Beschwerden blieben ungehört und blitzten ohne Erfolg ab. Im Gegenteil. Sie wurde verwarnt mit dem Hinweis, dass es nicht das Recht der MitarbeiterInnen sei, mit Äußerungen wie “ Wir haben zu wenig Zeit .“ oder „Wir sind zu wenig Personal“ an die Öffentlicheit zu treten. Solche Äußerungen würden dem Unternehmen schaden und seinen deshalb unbedingt zu unterlassen. Andernfalls drohten Konsequenzen. 2004 schließlich stellte Brigitte Heinisch Strafantrag gegen Vivantes und wurde promt gekündigt.
Dass diese Kündigung zu Unrecht ausgesprochen wurde, ist jetzt klargestellt. Frau Heinisch wurden 15 000 Schadensersatz zugesprochen.

In der Jungen Welt können die Einzelheiten nachgelesen werden. Die sonstige Presse hält sich zurück. Wie so oft kam einmal in den Radionachrichten eine kurze Information. Abends war sie schon nicht mehr zu hören und auch im Internet musste ich lange suchen, um irgendeinen Hinweis aufzutreiben.

Ich fand dabei nur folgende interessante Argumentationen, die durchaus auch für uns nützlich sein könnten:

 

Auszug:

Im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bestehen gewisse Loyalitätspflichten zwischen den Parteien, so eine gegenseitige Rücksichtnahmepflicht. Hier treffen sich zwei Grundrechte: Auf der einen Seite steht das durch Art.12 Grundgesetz (GG) geschützte Interesse des Arbeitgebers, nur mit solchen Mitarbeitern zu arbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und es vor Schäden bewahren; auf der anderen Seite steht das durch Art. 5 GG geschützte Recht des Arbeitnehmers auf freie Meinungsäußerung.

Eins ist klar: Unwahre Tatsachenbehauptungen und ehrverletzende Äußerungen unterfallen nicht dem Schutz der Meinungsfreiheit, so dass solche Verhaltensweisen je nach Erheblichkeit mit einer Abmahnung oder sogar mit einer außerordentlichen Kündigung geahndet werden können.

Was aber ist mit an und für sich zulässigen Äußerungen? Auf XING beklagt sich ein Arbeitnehmer darüber, dass ältere Mitarbeiter im Unternehmen nicht geschätzt und  mehr oder weniger offen gedrängt würden, auszuscheiden – ein Hohn sei es, dass das Unternehmen sich dann allerdings in den Medien als Vorzeigeunternehmen mit ausgewogener Personalstruktur darstelle.

Darf der Arbeitgeber solche Äußerungen verbieten? Man wird das nur in engen Ausnahmefällen so sehen können, da der Meinungsfreiheit in unserer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zukommt: Das Bundesverfassungsgericht hat sie seinerzeit im Lüth-Urteil (Urt. v. 15.01.1958, Az. BVerfG 7, 198) als eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt bezeichnet.

Denkbar ist die Sanktionierung einer Äußerung nur in Fällen, in denen der Betriebsfrieden erheblich gestört wird oder dem Unternehmen offensichtlich ein merklicher Schaden droht. Lästert also zum Beispiel der Mitarbeiter eines Gebäudereinigungsunternehmens via Twitter darüber, dass die Mehrzahl der Reinigungskräfte ihren Job schlecht macht, dann droht dem Reinigungsunternehmen ein merklicher Schaden, denn potenzielle Auftraggeber werden lieber eine andere Firma beauftragen.

Der Arbeitgeber wird in solchen Fällen die konkreten Äußerungen untersagen können. Im Rahmen seiner Rücksichtnahmepflicht kann er kritische Äußerungen jedoch nicht komplett verbieten.

Mut zur unbequemen Wahrheit

Das Grundrecht  der Meinungsfreiheit  schützt die Meinungsvielfalt.  Die Meinungsvielfalt funktioniert, wenn es in einer Gesellschaft Menschen gibt, die den Mut haben, auch unbequeme Wahrheiten zu äußern.

 Für das Arbeitsleben gilt nichts anderes: Ein Arbeitgeber sollte kritische oder sich positionierende Mitarbeiter nicht als Bedrohung, sondern als Chance sehen.

 

Der Autor Christian Oberwetter, Rechtsanwalt und Maître en droit, ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und IT-Recht in Hamburg und Verfasser zahlreicher Publikationen auf diesen Gebieten.

Über m.s.

Ich war 18 Jahre Professorin für Soziale Arbeit an der FH Jena (Methoden, Hilfen zur Erziehung, Schulsozialarbeit). Davor war ich 18 Jahre in der Praxis. Studiert habe ich Psychologie in Münster und Soziale Arbeit in Frankfurt a.M. Bücher: Schwarzbuch Soziale Arbeit Engaging Hilfe zur Erziehung zwischen Professionalität und Kindeswohl Das kann ich nicht mehr verantworten Ambulante Hilfe zur Erziehung und Sozialraumorientierung
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