Das Thema „Sozialreformen der Bundesregierung“ ist nicht vom Tisch, ganz im Gegenteil.
Hier einige wichtige Gedanken, die ich den Anmerkungen einer Mitteilung von Kolja Fuchslocher (Die Linke, 30.5.) zur „geleakten Giftliste aus dem Bundeskanzleramt“ und zu dem zu erwartenden SGB VIII-Gesetzentwurf entnommen habe.
„Es sind viele Dinge, die zusammengedacht werden müssen, um das hierin gezeichnete Bild der zukünftigen Jugendhilfe erkennen zu können:
– Zu dem Vorrang des sog. Sozialraums vor den HzE ist nahezu alles gesagt und geschrieben worden (§27a(4) Entwurf). Wenig beachtet wird in diesem Kontext, dass mit dem Sozialraumgebot und der Formulierung „gleichermaßen geeigneter“ Angebote eine Beweislastumkehr vorgenommen wird. Verweist ein Amt auf ein Angebot im Sozialraum müssen nun die Familien dem Amt nachweisen, dass diese Unterstützungsform nicht „gleichermaßen geeignet“ bzw. ausreichend ist gemäß ihrer Bedarfe. Wenn sie argumentativ nicht durchdringen, bleibt ihnen nur der Rechtsweg, über den dann lediglich mit deutlichem zeitlichen Abstand (diese Zeit haben Familien in akuten Krisensituationen nicht) festgestellt werden kann, ob der Verweis auf die „gleichermaßen geeignete“ zum Zeitpunkt der Bescheidung/Festlegung dem Angebote dem Bedarf der Familien entsprach oder nicht.
– Die Hilfeplanung in den Hilfen zur Erziehung (HzE) ist nur noch eine „soll“-Regelung („Mit Zustimmung oder auf Vorschlag des Leistungsberechtigten soll“), womit der für das Amt verpflichtende kooperative aufgekündigt wird. Das Amt kann folglich ohne Hilfeplanung und entsprechender Beteiligung der Familien agieren (§36b(1) Entwurf) und geeignete Hilfen (z.B. im Sozialraum) festlegen.
– Hilfen zur Erziehung soll es nur noch geben, „so lange“ das Kindeswohl gefährdet ist (§27(2) Entwurf). Stellt das Amt fest, dass das Kindeswohl nicht mehr gefährdet ist, endet die HzE. Es geht zukünftig also nicht mehr um bessere Bedingungen und Unterstützung der Familien sondern eine abstrakte in Kombination mit §8a eingriffsbasierten Gewährung des Kindeswohls.
Im Ergebnis wird Fachlichkeit inkl. der Belange von Hilfesuchenden zurückgestellt, das Leistungsrecht ausgehölt, der Zugang zu Unterstützungssystemen schwieriger und mit weiteren bürokratischen bzw. dokumentatorischen Hürden versehen.
Damit einher wird der bislang festgeschriebene kooperative Ansatz, der gesetzlich formulierte Anspruch einer Augenhöhe zwischen Adressat*innen und Amt und somit auch die fachlich fundierte Lebensweltorientierung der Jugendhilfe in Frage gestellt.
Ein gesetzlicher Rückzug der Hilfen zur Erziehung auf eine Reduktion auf die Ausübung des staatlichen Wächteramts ist die Folge. Das Jugendamt droht mit dieser Reform zu einer Kontrollinstanz der Familien zu verkommen, ein Amt, vor dem Familien Angst haben und Abstand suchen.
– Bei der Erbringung von Leistungen durch anerkannte Träger der Jugendhilfe wird ein Nachweis über die „Wirksamkeit“ erforderlich, um Leistungen abrechnen zu können (§78b(1)1 Entwurf). Unabhängig davon, wie Wirksamkeit in den Hze gemessen werden kann und in dem System Familie im Krisenmodus planbare Verläufe eher unüblich sind, erhöht diese Formulierung die Dokumentations- und Nachweispflichten auch auf Seiten der Träger bei gleichzeitig steigenden wirtschaftlichen Risiken.
– Im Gespräch scheint zu dem auch noch ein Vorrangebot für Pflegefamilien vor anderen stationären Angeboten (als Formulierungsvorschlag für §37 in der derzeit kursierenden Arbeitsversion) zu sein. Offensichtlich möchte man die konkurrierenden Angebote der (kostengünstigeren) Vollzeitpflege gegenüber (teureren) stationären Angebote der freien Träger stärken, was im Nebeneffekt das Wunsch- und Wahlrecht gesetzlich weiter einschränkt.
Hinter dem Vorhaben steckt folglich ein Angriff auf die bestehenden Strukturen und die Prämissen fachlicher Arbeit.
„Interessanterweise ist aktuell ein weiteres gesetzliches Vorhaben im Verfahren, welches mit den Vorhaben in der Jugendhilfe korrespondiert. Hier müssen wir in den kommenden Wochen auf Wechselwirkungen achten.
Seit kurzem liegt der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts auf dem Tisch. Dieses enthält unter anderem erstmalig eine Definition bezüglich des bislang (bewusst) unbestimmten Rechtsbegriffes Kindeswohl (§1626 BGB Entwurf). Der Hacken an der Sache ist: Die Definition des Kindeswohl wird mit weitaus mehr unbestimmten Rechtsbegriffen in elf unterschiedlichen Unterpunkten vorgenommen. Dazu zählen u.a. „angemessene Pflege und Versorgung insbesondere mit Nahrung, Kleidung, gesundheitlicher Betreuung und Wohnraum,“, „angemessene Beaufsichtigung sowie Erziehung“, „Bildung sowie Förderung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten“, „Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse“, „Freizeit und Erholung“ und einiges mehr. All diese Begriffe sind problematisch, will sie allesamt unbestimmte Rechtsbegriffe sind und vom jeweiligen Wertekontext und von der Sozialen Lage der Eltern abhängig sind. Sie haben damit klassistische Elemente, bergen die Gefahr von kulturellen und rassistischen Diskriminierungsmustern und sind fachlich abzulehnen. Gleichzeitig wären diese unbestimmten Begriffe durch Richterrecht in den kommenden Jahrzehnten zu definieren und gewichten.
Der Entwurf findet sich hier: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_KiMoG.pdf?__blob=publicationFile&v=3
„Soziale Arbeit und Neoliberalismus heute“ ist ein Buch, auf das ich schon lange gewartet habe, weil genau diese Entwicklung seit…